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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 9 AS 1260/12 B ER   

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https://dejure.org/2013,103595
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 9 AS 1260/12 B ER (https://dejure.org/2013,103595)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.09.2013 - L 9 AS 1260/12 B ER (https://dejure.org/2013,103595)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. September 2013 - L 9 AS 1260/12 B ER (https://dejure.org/2013,103595)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 9 AS 1260/12
    Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Antragsgegner angewendete Mietobergrenze von 413, 00 Euro monatlich für zwei Personen angemessen sei, weil der Antragsgegner als Datengrundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. exemplarisch Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 - NZS 2010, 515) verwendet habe.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 9 AS 1260/12
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242 f. = Breith 2005, 803, 806 = info also 2005, 166, 167 = juris Rn. 26).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 9 AS 1260/12
    Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Antragsgegner angewendete Mietobergrenze von 413, 00 Euro monatlich für zwei Personen angemessen sei, weil der Antragsgegner als Datengrundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. exemplarisch Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 - NZS 2010, 515) verwendet habe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2013 - L 9 AS 366/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 9 AS 1260/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können im Eilverfahren vielmehr grundsätzlich nur Kosten der Unterkunft bis zur Höhe des Wertes der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (Wohngeldtabelle) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent zugesprochen werden (siehe exemplarisch Senatsbeschluss vom 30. April 2013 - L 9 AS 366/13 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2013 - L 9 AS 1203/13
    Selbst wenn man auch für den vorliegenden Fall von drei zu berücksichtigenden Personen ausgeht, den sich derzeit im Ausland aufhaltenden Sohn des Antragstellers zu 1.) also mit zum Haushalt rechnet, übersteigt der Gesamtmietzins in Höhe von 848, 67 Euro (zuzüglich 100, 00 Euro monatliche Kosten für Wasser- und Fernwärmebezug) die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. v. 28. Oktober 2013 - L 9 AS 1119/13 B ER; Beschl. v. 20. September 2013 - L 9 AS 1260/12 B ER m.w.N) in Eilverfahren zugrunde zu legende Angemessenheitsgrenze nach der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (Wohngeldtabelle) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent deutlich.
  • SG Lüneburg, 25.02.2014 - S 25 AS 503/13
    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren indes lediglich Leistungen ab der Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Gericht zugesprochen werden können, hier also ab dem 31. Dezember 2013 (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. September 2009, AZ.: L 9 AS 1260/12 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2013 - L 9 AS 1119/13
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Kosten der Unterkunft maximal bis zur Höhe des Wertes der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (Wohngeldtabelle) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent als angemessen anzusehen (siehe exemplarisch Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - L 9 AS 1260/12 B ER - und 30. April 2013 - L 9 AS 366/13 B ER -).
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